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Pirmasens - Stadtverwaltung öffnet Sportanlagen für den Trainingsbetrieb

Pirmasens - Stadtverwaltung öffnet Sportanlagen für den Trainingsbetrieb

Der Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport sowie im Leistungssport ist ab Mittwoch, 13. Mai, im Freien wieder zulässig soweit die Ausübung unter Einhaltung des Kontaktverbots und des Mindestabstands stattfindet.


Autor: Stadtverwaltung Pirmasens
vom: 12.05.2020



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Ausführliche Beschreibung

Der Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport sowie im Leistungssport ist ab Mittwoch, 13. Mai, im Freien wieder zulässig soweit die Ausübung unter Einhaltung des Kontaktverbots und des Mindestabstands stattfindet, Risikogruppen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden und die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden.

Darüber hinaus sind individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft möglich. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist allerdings nur

- alleine
- im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands oder
- alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstand mit einer oder mehreren Personen eines weiteren Hausstands

gestattet. Zu anderen Personen ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Ansammlungen sind verboten.

Für den Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport sowie im Leistungssport ist die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen im Freien mit Ausnahme von Schwimm- und Spaßbädern zulässig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Anlage einer Öffnung ausdrücklich zustimmt.

Trainingseinheiten dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden. Während der gesamten Trainingszeit ist das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen, insbesondere zwischen Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern, zu gewährleisten; ein Training von Spiel- und Wettkampfsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt. Außerdem müssen besonders strenge Hygieneanforderungen beachtet und eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von benutzten Sport- und Trainingsgeräten. Die Benutzung von Nassräumen, Umkleidekabinen sowie Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen ist noch nicht zulässig.

Für den Betrieb von Vereinsgaststätten gelten die allgemeinen Regelungen für Gaststätten (vgl. Gastronomie). Insbesondere dürfen Vereinsgaststätten momentan nicht, wie vielerorts üblich, nach dem Training im Wege der Selbstbedienung betrieben werden. Es muss immer eine verantwortliche Person anwesend sein, die für die Einhaltung der Hygieneregeln sorgt.

Städtische Bolzplätze und ähnliche Einrichtungen (z.B. Basketballfelder) bleiben mangels Möglichkeit, die Einhaltung obiger Vorgaben zu überwachen, weiterhin geschlossen.

Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen außerhalb des Trainingsbetriebs sind weiterhin untersagt.




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