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Das Warten hat endlich ein Ende – „Novemberhilfen“ können ab sofort beantragt werden!

Das Warten hat endlich ein Ende – „Novemberhilfen“ können ab sofort beantragt werden!

Das wurde auch allerhöchste Zeit und hat meines Erachtens viel zu lange gedauert! Denn für viele vom Lockdown direkt oder indirekt betroffene Unternehmen ist es fünf vor zwölf!


Autor: Markus Zwick
vom: 25.11.2020



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Ausführliche Beschreibung

Das wurde auch allerhöchste Zeit und hat meines Erachtens viel zu lange gedauert! Denn für viele vom „Lockdown“ direkt oder indirekt betroffene Unternehmen ist es „fünf vor zwölf“! Viele Unternehmen, z. B. die Gaststätten, hatten im fast abgelaufenen November keinerlei Einnahmen. Ihre Reserven sind deshalb oft fast aufgebraucht und der Lockdown bedroht ihre wirtschaftliche Existenz. 💸

Die Unternehmen brauchen dringend Geld! Mit der „Novemberhilfe“ will der Bund die von den Corona- Schließungen betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen durch eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ unterstützen! Diese Betriebe sollen Zuschüsse von 75 Prozent ihres durchschnittlichen Umsatzes im November 2019 erhalten!
Jetzt kommt es darauf an, dass das Geld auch schnell und unbürokratisch zu den Unternehmen kommt! Denn vielen läuft die Zeit davon! ⏳

Der Bund verspricht aber, dass bereits ab Ende November „Abschlagszahlungen“, also Vorschüsse gewährt werden sollen. Diese betragen für Unternehmen 50% der beantragten Summe, maximal 10.000,- €! Hoffentlich klappt das auch!

Der Antrag kann ab sofort über eine IT- Plattform gestellt werden! Er muss elektronisch durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt gestellt werden. Soloselbstständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt. 💻


Novemberhilfe im Überblick

Einleitung

Die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betreffen viele Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen direkt oder indirekt durch angeordnete Schließungen. Die Bundesregierung unterstützt deshalb alle diese Betroffenen mit einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“, der sogenannten Novemberhilfe. Alle diese Betroffenen erhalten schnell und unbürokratisch Hilfe in Form von Zuschüssen. Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.

Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 gestellt werden.


Antragsberechtigt sind:

alle, auch öffentliche Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).

Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen, zum Beispiel Veranstaltungsagenturen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.

Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.

Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.


Wie hoch sind die Fördersummen?

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.

Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Der beihilferechtliche Rahmen ergibt sich aus der Förderhöhe:

Beihilfen bis 1 Million Euro sind gestützt auf die Kleinbeihilfenregelung und die De-minimis-Verordnung

Für Fälle, in denen der durch die Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung gegebene beihilferechtliche Rahmen von bis zu 1 Million Euro nicht ausreicht, arbeitet die Bundesregierung derzeit an einer Programmergänzung. Ziel ist, zu einem späteren Zeitpunkt eine Antragstellung auf Grundlage eines anderen beihilferechtlichen Rahmens zu ermöglichen („Novemberhilfe plus“):

Beihilfen bis 4 Millionen Euro (gestützt auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (bis zu 3 Millionen Euro), ggf. kumuliert mit der Novemberhilfe (bis zu 1 Million Euro), Beihilfen über 4 Millionen Euro (nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Art. 107 Abs. 2 b AEUV).

Aufgrund der Vorgaben der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 sowie der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens können für die „Novemberhilfe plus“ inhaltliche Anpassungen an der Novemberhilfe erforderlich werden. Ein Antrag auf „Novemberhilfe plus“ würde auch Unternehmen offenstehen, die bereits Novemberhilfe beantragt haben. In diesem Fall würden Leistungen der Novemberhilfe auf die Novemberhilfe plus angerechnet.


Wie werden aktuelle Umsätze im November angerechnet?
Anrechnung bei Lieferdiensten und Außerhausverkauf

Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinaus gehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Umsätze im Außerhausverkauf mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Umsätze im Außerhausverkauf während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), das heißt zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.


Werden bereits erhaltene Leistungen angerechnet?
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.


Gibt es Abschlagszahlungen?
Ab Ende November werden für Unternehmen Abschlagszahlungen gewährt.

Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

Unternehmen erhalten einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent ihrer beantragten Summe, maximal 10.000 Euro).
Die Antragstellung für Unternehmen erfolgt über einen prüfenden Dritten.
Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Die Antragstellung startet in der letzten Novemberwoche 2020, voraussichtlich am 25. November 2020.
Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.



Dokumente und Formulare
Datenblatt
vollzugshinweise-novemberhilfe.pdf



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