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Betreuung und Vorsorgevollmacht

Betreuung und Vorsorgevollmacht

Bei der rechtlichen Betreuung handelt es sich entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens nicht um eine Entmündigung, sondern vielmehr um eine Art Unterstützung der betroffenen Person.




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Servicebeschreibung

Betreuung

Bei der rechtlichen Betreuung handelt es sich entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens nicht um eine Entmündigung, sondern vielmehr um eine Art Unterstützung der betroffenen Person.

Wenn man in die Situation kommt, seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln zu können, kann es zu einer Betreuungsanordnung durch das Betreuungsgericht kommen. Die Ursachen hierfür sind nicht immer vorhersehbar: Ganz plötzlich kann zum Beispiel ein Schlaganfall oder ein Unfall einem Menschen das Leben immens erschweren.

Die Betreuungsanordnung kann sich hierbei sowohl auf alle (persönlichen und finanziellen) Angelegenheiten als auch auf einzelne Teilbereiche beziehen. Hierbei kommt es stets darauf an, in welchen Bereichen die betroffene Person Hilfe benötigt.

Auf die Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person hat die bloße Betreuungsanordnung keinen Einfluss. Es gibt jedoch in Ausnahmefällen die Möglichkeit, dass die Geschäftsfähigkeit des Betreuten durch einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt beschränkt wird. Ist zum Beispiel in dem Bereich der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, kann der Betroffene nur mit Einwilligung seines Betreuers wirksam Verträge abschließen.

Jeder kann eine rechtliche Betreuung beantragen oder auch anregen, auch der Hilfesuchende selbst. Zuständig ist in der Regel das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen liegt.

Als Betreuer kommen vorrangig ehrenamtlich Engagierte in Frage. Dies können u. a. Familienangehörige oder Freunde der jeweiligen Person sein. Sollte kein geeigneter Ehrenamtler zur Verfügung stehen, wird die Betreuung in aller Regel durch einen Berufs- oder Vereinsbetreuer geführt. Die betroffene Person kann im Rahmen einer Betreuungsverfügung einen Betreuer ihrer Wahl bestimmen.

Der Betreuer vertritt den Betroffenen innerhalb der ihm übertragenen Aufgabenkreise. Das Betreueramt wird eigenverantwortlich geführt. Oberster Maßstab ist hierbei das Wohl des Betroffenen.

Das Betreuungsgericht führt jeden Betreuer in seine Aufgaben ein. Es unterstützt und berät ihn bei grundsätzlichen Fragen oder bedeutsamen Entscheidungen. Ratsuchende können sich zudem an die für sie zuständige Stadt- bzw. Kreisverwaltung oder den ortsansässigen Betreuungsverein wenden.

Darüber hinaus kommt dem Betreuungsgericht eine Kontrollfunktion zu, damit die Einhaltung der Aufgaben und Pflichten eines Betreuers gewährleistet werden kann. Hierzu gehören u.a. Berichts- und Genehmigungspflichten.


Vorsorgevollmacht

Von der Betreuung ist die sogenannte Vorsorgevollmacht zu unterscheiden. Eine solche kann jedoch nur erteilt werden, solange die betroffene Person voll geschäftsfähig ist. Bei Vorliegen einer Vollmacht kommt es in der Regel nicht zu einer (gewöhnlichen) Betreuungsanordnung. Denkbar wäre jedoch eine Kontollbetreuung. Ein Kontrollbetreuer hat die Aufgabe, die Tätigkeit des Bevollmächtigten zu überwachen.

Natürlich besteht auch bei der Vollmacht die Möglichkeit, diese auf einzelne Teilbereiche zu begrenzen. Wer bevollmächtigt wird, entscheidet alleine die vorsorgende Person. Die Auswahl sollte auf eine vertrauenswürdige Person fallen, welche sich für die Bewältigung der auf sie zu kommenden Aufgaben eignet.

Die Vorsorgevollmacht kann von einem Notar beurkundet oder privat erstellt werden. Eine private Vorsorgevollmacht sollte in jedem Fall schriftlich erklärt werden. Darüber hinaus wäre auch eine Unterschriftsbeglaubigung durch die örtliche Betreuungsbehörde oder einen Notar sinnvoll. In Rheinland-Pfalz hat auch der Ortsbürgermeister die Befugnis, eine Unterschrift öffentlich zu beglaubigen.

Vollmachten zur Vertretung in Grundstücksangelegenheiten müssen mindestens öffentlich beglaubigt sein. Banken und Sparkassen erkennen neben einer notariellen Vorsorgevollmacht häufig nur bankinterne Formulare an. Im Zweifel sollte frühzeitig Rücksprache mit dem jeweiligen Kreditinstitut gehalten werden.

Auf der Homepage des Justizministeriums Rheinland-Pfalz und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz finden Sie weitere Informationen zum Betreuungsrecht sowie nützliche Vordrucke (u.a. auch zur Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung).


Standort

Dokumente und Formulare

Datenblatt
Formular_Betreuungsanregung-Stand_2016-12-02.pdf
Datenblatt
Jahresbericht_mit_Vermoegensuebersicht-Stand_2016-12-01.pdf
Datenblatt
Jahresbericht_ohne_Vermoegensuebersicht-Stand_2016-12-01.pdf
Datenblatt
Antrag_Aufwendungsersatz-Stand_2016-12-01.pdf





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